Wichtige Info zum Fang von Krebsen!

Fang von Krebsen

Aus aktuellem Anlaß möchte die Arge-Ahr e.V. ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Fang von Krebsen in der Ahr ausschließlich den Inhabern des Fischereirechts gestattet ist.

Das Fischereirecht (Landesfischereigesetz Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 27. Oktober 2009, GVBl.S.358) definiert in § 4 den Inhalt des Fischereirechts. Dieses umfaßt die Befugnis in einem Gewässer Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln zu fangen und sich anzueignen.

In dieser Rechtsnorm werden alle diese Tiere zur Vereinfachung im weiteren als Fische bezeichnet (§ 4 Abs. 2). Das heißt, das alle Gesetze, die für Fische gelten, auch für Krebse rechtsverbindlich sind.

Daher ist der Fang von Krebsen nur den Inhabern des Fischereirechts (Pächtern bzw. Inhabern von Fischereieraubnisscheinen) gestattet!