Satzung
der Arbeitsgemeinschaft – Ahr e.V., Verein zur Erhaltung und Förderung der Fauna und
Flora an der Ahr und deren Zuflüssen.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

I.Der Verein führt den Namen „ARGE – Ahr e.V., Verein zur
Erhaltung und Förderung der Fauna und Flora an der Ahr und deren Zuflüssen“
(nachfolgend kurz ARGE – Ahr e.V. genannt).
Gründungsdatum ist der 11. November 2000

II.Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

III.Sitz des Vereins ist Heimersheim

IV.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

I.Zweck des Vereins ist die uneingeschränkte Förderung der Ziele des Natur-,
Arten- und Gewässerschutzes sowie der Fischerei im Einzugsgebiet der Ahr nach der jeweils gültigen Satzung, der Zusammenschluss der länderübergreifenden Interessen, die uneigennützige Arbeit zur Wahrung folgender Interessen der Fischerei:
• in der aktiven Mitarbeit in allen Fragen des Natur-, Arten- und Gewässerschutzes sowie
der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und nahestehenden Organisationen,
• die Unterstützung der Ziele der ARGE – Ahr e.V. durch Einflussnahme auf Verwaltung und
Gesetzgebung,
• die Unterstützung der Mitglieder bei der Hege und Pflege der Fischbestände, aller
vorkommenden Tier- und Pflanzenarten unter Berücksichtigung des Artenschutzes,
•die Unterhaltung und Wiederherstellung des Ökosystems „Gewässer“, insbesondere
durch die Unterstützung der Fischereiwissenschaft und der Forschung auf diesen Gebieten,
•die Verbreitung des waidgerechten Fischens mit der Handangel sowie sinnvolle
Verwertung der Fische,
•die Förderung der Jugendarbeit in den Vereinen,
•die Ausbildung und Schulung der Mitglieder sowie anderer interessierter Gruppen und
Personen in allen Fragen, die Gewässer- und Naturschutz betreffen,
•die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Ziele des Vereins.

II.Die ARGE – Ahr e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.

III. Die Mittel des Vereins sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

IV.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

I.Ordentliche Mitgliedschaft können Fischereivereine, Einzelpächter und Pachtgemeinschaften erwerben, die ihren Eintritt in die ARGE – Ahr e.V. beantragen.
Fördernde Mitglieder sind natürliche Personen (Einzelmitglieder) und juristische Personen (Verbände). Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt eine schriftliche Bewerbung voraus.

II.Über die Aufnahme, laut Ziffer I., in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des schriftlichen
Ablehnungsbescheides durch den Betroffenen Beschwerde mittels eingeschriebenen Briefes zur Mitgliederversammlung erhoben werden. Diese entscheidet dann endgültig.

III.Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes und der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

I.Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
II.Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig und muss dem Verein durch einen eingeschriebenen Brief bis spätestens drei Monate vorher angekündigt werden.
III.Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung des Vereins oder vereinsschädigendem Verhalten kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen.
Der Betroffene ist vorher zu hören.
Die Entscheidung wird ihm mittels eingeschriebenen Briefes bekannt gegeben. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene binnen eines Monats ab Zugang Beschwerde
mittels eingeschriebenen Briefes zur Mitgliederversammlung erheben. Die Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Fall über den Ausschluss. Der Ausschluss wird
bestätigt durch Zustimmung von 2/3 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht statthaft.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

I.Die Führung des Vereins obliegt dem Vorstand.
Er besteht aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Geschäftsführer
4. dem Kassenwart
5. die fünf Beisitzer
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.

II.Zum Vorstandsmitglied gewählt werden kann nur, wer bei der Mitgliederversammlung
anwesend ist oder vorher schriftlich seine Zustimmung zur Übernahme eines Amtes
gegenüber dem Vorstand angezeigt hat.

III.Ein Vorstandsmitglied kann nicht mehr als ein Amt bekleiden.

IV.Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

§ 7 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes

I.Der Vorstand hält regelmäßig Vorstandssitzungen zur Regelung der Vereinsaktivitäten ab.
Über die Vorstandssitzungen führt der Geschäftsführer ein schriftliches Protokoll.
Für den Inhalt und die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist lediglich der schriftliche Teil des Protokolls maßgebend.

II.Dem Vorstand obliegen:
1. Die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
2. Festsetzung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung
3. Vorschläge über Satzungsänderungen
4. Vorprüfung des Geschäfts- und Kassenberichtes für die Mitgliederversammlung
5. Vorschläge über Änderung des Mitgliedsbeitrages
6. Beschlussfassung über Anträge aller Art
7. Vorschläge über Bildung von Ausschüssen
8. Vorschläge über die Ernennung von Ehrenmitgliedern

III.Der Vorstand ist je nach Bedarf, unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von 10 Tagen einzuladen. Er ist ferner zu berufen, wenn zwei seiner
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragen.

IV.Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

V.Der Vorsitzende
Der Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen.
Ihm obliegen insbesondere:
1. die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes und Mitgliederversammlung
2. gemeinsam mit dem Geschäftsführer die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitglieder auszuführen
Der Vorsitzende kann zu den Vorstandssitzungen und zu der Mitgliederversammlung Gäste einladen.

VI.Der stellvertretende Vorsitzende
Der stellvertretende Vorsitzende ist bei Verhinderung Vertreter des Vorsitzenden. Darüber hinaus obliegt ihm die Durchführung und Überwachung sämtlicher Veranstaltungen und
Aktivitäten des Vereins. Nach Abstimmung mit dem Vorsitzenden kann er, soweit erforderlich, in eigener Zuständigkeit einen Teil der vorgenannten Aufgaben dritten
Personen übertragen.

VII.Der Geschäftsführer
Der Geschäftsführer erledigt nach Weisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters den Schriftverkehr und die Protokollführung.
Er erstellt den Geschäftsbericht für die Mitgliederversammlung und trägt diesen dort vor.

VIII.Der Kassenwart
Der Kassenwart regelt die Geldangelegenheiten des Vereins. Er zieht Beiträge und Außenstände ein und leistet Zahlungen nach Weisung des Vorsitzenden. Er ist für die
Führung der Bücher zuständig und verantwortlich. Er erstattet den Kassenbericht der Mitgliederversammlung.

IX.Die Beisitzer
Die Beisitzer vertreten die Interessen des Vereins gegenüber externen Stellen und sind für besondere Aufgaben zuständig.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

I.Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im November statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder dies unter Angaben von Gründen verlangen.

II.Der Vorstand kann aus besonderen Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

III.Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt 4 Wochen vorher durch den Vorsitzenden mittels Brief.

IV.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

V.Geschäfte der Mitgliederversammlung sind:
1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung
2. Feststellung der Stimmberechtigung
3. Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
4. Beschlussfassung über die Tagesordnung
5. Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder und anschließende Aussprache
6. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
7. Entlastung des Vorstandes
8. Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
9. Beschlussfassung über sonstige Anträge
10. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
11. Endgültige Aufnahme oder Ausschluss eines Mitgliedes
12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

VI.Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

VII.Satzungsänderungen können nur mit 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten vorgenommen
werden. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

VIII.Stimmberechtigt ist ein Mitglied nur, wenn es anwesend ist und sich nicht mit Zahlungen von Beiträgen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im
Rückstand befindet. In den Versammlungen haben anwesende Bevollmächtigte Stimmrecht.

IX.Vom Zeitpunkt der Austrittserklärung an ruht das Stimmrecht.

X.Die Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand 2 Wochen vor der angesetzten Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

XI.Über den Verlauf der Mitgliederversammlung gibt nur das Protokoll Auskunft. Es ist von dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

XII.Fischereivereine und Pachtgemeinschaften haben je 1 Stimme.
Juristische Personen (Fischerei- und Naturschutzverbände, Arbeitsgemeinschaften) haben ungeachtet der Anzahl ihrer Mitglieder 1 Stimme.
Natürliche Personen (Einzelmitglieder) nehmen beratend teil.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt.
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Jahr des Eintritts ab 1. Januar. Beiträge sind Jahresbeiträge und werden bis zum 31. Januar eingezogen.
Darüber hinaus fehlende Mittel werden durch Spenden und öffentliche Zuschüsse aufgebracht.

§ 10 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Kassenprüfer überprüfen den Bericht des Kassenwartes und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Der Kassenwart hat zu diesem Zweck den Kassenbericht
einen Monat vor der anberaumten Mitgliederversammlung fertigzustellen und den Kassenprüfern zur Verfügung zu stellen.

§ 11 Haftung

Der Verein übernimmt keinerlei Haftung für die anlässlich einer Veranstaltung oder anlässlich sonstiger Vereinsaktivitäten auftretenden Schäden oder Unfälle und deren Folgen,
ebenfalls nicht für den Verlust von Gegenständen gegenüber sämtlichen Personen.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Hierzu muss mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend sein und eine 3/4 Mehrheit die Auflösung beschließen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen
zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse der letzten Mitgliederversammlung über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 11. Juni 2001 in Kraft und hebt alle bisherigen Satzungen auf.
Gerichtsstand ist Bad Neuenahr-Ahrweiler

Heimersheim, den 11. Juni 2001

1.Vorsitzender Johannes Wagner
Posten 2.Vorsitzender Franz Nolden
Posten Geschäftsführer Daniel Vollmann